a) Sämtliche Leistungen, Lieferungen, Angebote, Vertragsabschlüsse, uä. (im Folgenden kurz „Leistungen“) von RA-Brandschutz, St. Johanner Straße 49a, 6370 Kitzbühel, (im Folgenden kurz „RA-Brandschutz“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“). Abweichende Bedingungen werden und sind nicht anerkannt.
b) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer oder Kunde (im Folgenden kurz „Auftraggeber“) und RA-Brandschutz.
c) Entgegenstehende und von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt. Es sei denn, es liegt die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von RA-Brandschutz zu deren Inkraftsetzung vor – Vertragserfüllungshandlungen durch RA-Brandschutz, gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Mitarbeiter, die nicht der Geschäftsführung von RA-Brandschutz angehören, sind unter keinen Umständen berechtigt, mit dem Kunden von diesen AGB abweichende Vereinbarungen zu treffen, dies weder schriftlich noch mündlich.
a) Die Angebote von RA-Brandschutz sind – sofern nichts anderes angegeben – freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars. Technische Änderungen der Komponenten bzw. technische Weiterentwicklungen sind vorbehalten.
b) Enthält eine Auftragsbestätigung von RA-Brandschutz Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern diese sachlich gerechtfertigte. angemessene oder dem Stand der Technik entsprechende Änderungen darstellen, andernfalls sie vom Auftraggeber schriftlich zu bestätigen sind.
c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem Vertrag oder der Auftragsbestätigung, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch RA-Brandschutz, um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
c) RA-Brandschutz kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diese im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Die Firma RA-Brandschutz ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
d) RA-Brandschutz kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung von RA-Brandschutz Aufträge erteilen. RA-Brandschutz ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn beabsichtigt wird, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat RA-Brandschutz den Auftrag selbst durchzuführen.
a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden. Festgestellte Mängel sind unverzüglich, längstens binnen 7 Werktagen ab Kenntnis, unter Bekanntgabe von Art und Umfang derselben schriftlich anzuzeigen. Wird ein Mangel nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Leistung als genehmigt.
b) Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von RA-Brandschutz innerhalb einer angemessenen Frist, die im Allgemeinen mindestens ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen muss, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
c) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen.
d) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung und Alterung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Auftraggebers oder Dritter entstehen.
e) Stellt sich heraus, dass die seitens des Auftraggebers rechtzeitig gerügten Mängel auf mangelnde Wartung, Verschmutzung oder sonstige Gründe des Pkt. IV. d) zurückzuführen sind, so ist RA-Brandschutz berechtigt die Kosten der „Mängelbehebung“ dem Auftraggeber zu verrechnen.
f) Soweit eine Haftung durch RA-Brandschutz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die RA-Brandschutz zurechenbaren Personen, wie Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
g) RA-Brandschutz haftet nicht für Folgeschäden, mittelbare Schäden, Verluste oder entgangene Gewinne. RA-Brandschutz haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte direkte Schäden. Einvernehmlich und ausdrücklich wird die Haftung bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ansprüche aus Fahrlässigkeit, unvorhersehbare oder atypische sowie mittelbare Schäden und sämtliche weitere Ansprüche sind darüber hinaus (zusammengerechnet) der Höhe nach mit der Auftragssummer beschränkt. Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgesc
a) Der Auftraggeber hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass Montagen, Aufstellungen oder Inbetriebnahmen vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
b) Der Auftraggeber gestattet RA-Brandschutz und den von RA-Brandschutz beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.
c) Es liegt in den Pflichten des Auftraggebers, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage von Anlage auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen.
d) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflicht, so ist RA-Brandschutz berechtig, Ersatz des uns entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen, mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
a) Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
b) Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängert sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung. Das gilt nicht, wenn RA-Brandschutz die Verzögerung zu vertreten hat. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner von RA-Brandschutz ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen – wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen – udg., die es RA-Brandschutz nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat RA-Brandschutz auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt auch bei von RA-Brandschutz beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer.
c) RA-Brandschutz haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von RA-Brandschutz zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
d) Bei reiner Lieferung an Wiederverkäufer geht die Gefahr ab den Lagern von RA-Brandschutz bzw. der von RA-Brandschutz beauftragten Lieferanten auf den Auftraggeber über. Der Versand erfolgt unversichert auf Gefahr des Auftraggebers. Eine Versicherung wird von RA-Brandschutz nur auf Wunsch des Auftraggebers und gegen Verrechnung der Versicherungsgebühr an den Auftraggeber abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn RA-Brandschutz die Deckung durch die Versicherungsgesellschaft erhalten hat. Weitere Verpflichtungen werden von RA-Brandschutz nicht übernommen.
a) Das Eigentum an allen Komponenten geht erst mit der vollständigen Zahlung des Entgelts auf den Auftraggeber über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts behält sich RA-Brandschutz das Eigentum an den Komponenten vor.
b) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist RA-Brandschutz berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Komponenten heraus zu verlangen. Kosten für die Demontage oder Ablieferung und für technische Veränderungen, die durch die Montage bedingt waren oder auf Wunsch des Auftraggebers erfolgt sind, trägt der Auftraggeber selbst.
c) Bis zum Eigentumsübergang ist der Auftraggeber verpflichtet, die Komponenten zu warten und angemessen zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern.
d) Wird die von RA-Brandschutz gelieferte Vorbehaltsware mit in fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht RA-Brandschutz das Eigentum an der neuen Sache in dem Teil zu, der dem Rechnungswert der Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Auftraggeber kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, ist RA-Brandschutz mit ihm darüber einig, dass er RA-Brandschutz das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung übertragt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
e) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Komponenten untersagt. Die Weiterveräußerung der Komponenten ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Komponenten entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an RA-Brandschutz ab.
f) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Auftraggeber auf das Eigentum der Firma RA-Brandschutz hinweisen und RA-Brandschutz unverzüglich schriftlich hievon benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, RA-Brandschutz die im Zusammenhang mit der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b) Bei Verzug von RA-Brandschutz mit einer Leistung, ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch RA-Brandschutz unmöglich macht oder erheblich behindert, ist RA-Brandschutz zum sofortigen Vertragsrücktritt berechtigt.
Bei Vertragsrücktritt durch RA-Brandschutz behält diese den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar; dies gilt auch bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers und kann RA-Brandschutz in diesem Fall vom Auftraggeber Schadenersatzansprüche geltend machen. Bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von RA-Brandschutz erbrachten Leistungen gemäß §1168 ABGB zu honorieren.
a) Die Abnahme erfolgt durch den Auftraggeber nach betriebsfertiger Anlage.
b) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Anlage nicht innerhalb einer Woche nach Übergabe abnimmt. RA-Brandschutz kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von RA-Brandschutz beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden vorbehaltlos in Gebrauch genommen wird.
c) Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.
a) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
b) Die angegebenen Honorarbeträge verstehen sich exklusive der jeweils gesondert auszuweisenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
c) Es sind Teilzahlungen nach Baufortschritt bzw. Materiallieferung fällig, sofern sich nicht aus dem Angebot etwas anderes ergibt. Die Leistungen werden entsprechend von RA-Brandschutz mittels Teilrechnung an den Auftraggeber verrechnet.
d) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
e) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom Fachverband herausgegebenen Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.
f) Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 30 Tagen ab Rechnungslegung auf das von RA-Brandschutz genannte Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Zinsen in Höhe von 9,2 % p.a. über dem Basiszinssatz der EZB zuzüglich Mahnspesen zu entrichten.
g) Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers oder der Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers belegen und deshalb den Zahlungsanspruch von RA-Brandschutz gefährden, kann RA-Brandschutz. die Leistungen, von einer Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist RA-Brandschutz zum Rücktritt vom Vertrag sowie zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Auftraggebers gestellt, bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktrittsrecht und Schadenersatzanspruch.
Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des von RA-Brandschutz.
a) RA-Brandschutz ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
b) RA-Brandschutz ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist RA-Brandschutz berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
a) RA-Brandschutz behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von Ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.
b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch RA-Brandschutz zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
c) RA-Brandschutz ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) von RA-Brandschutz anzugeben.
d) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat RA-Brandschutz Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen von RA-Brandschutz genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.
a) RA-Brandschutz hat die Daten des Auftraggebers aufgrund des vorliegenden Vertrags zu verarbeiten. Der Auftraggeber willigt in die Verarbeitung der Daten durch RA-Brandschutz ein und erklärt sich ausdrücklich mit dieser einverstanden. Die Daten werden absolut vertraulich behandelt und mit Ausnahme von Pkt. XIV. b) nicht an Dritte weitergegeben.
b) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass RA-Brandschutz die installierte Anlage oder Dienstleistung als Referenz benennen und mit Fotos der installierten Anlage oder Dienstleistung werben darf.
a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und RA-Brandschutz kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von RA-Brandschutz vereinbart.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Die als unwirksam aufgehobenen oder nichtigen Bestimmungen des Vertrages wird durch eine den wirtschaftlichen Intentionen nächsten kommenden Bestimmung ersetzt und hat die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
Stand 20.09.2023