RA-Brandschutz
AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

a)   SämtlicheLeistungen, Lieferungen, Angebote, Vertragsabschlüsse und ähnliche Vorgänge (im Folgenden kurz „Leistungen“) von RA FSM & Engineering GmbH, Rennfeld 15,6370 Kitzbühel (imFolgenden kurz „RA FSM & Engineering GmbH“), erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieserAllgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“). Abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurdenausdrücklich und schriftlich von RA FSM & Engineering GmbH bestätigt.

b)   DieseAllgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigenRechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unternehmeroder Kunde (imFolgenden kurz „Auftraggeber“)und RA FSM & Engineering GmbH.

c)   Abweichendeoder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, essei denn, RA FSM & Engineering GmbH stimmt diesen ausdrücklich undschriftlich zu. Vertragserfüllungshandlungen von RA FSM & Engineering GmbHgelten nicht als Zustimmung zu abweichenden Vertragsbedingungen. Mitarbeiter,die nicht der Geschäftsführung von RA FSM & Engineering GmbH angehören,sind nicht befugt, mit dem Kunden abweichende Vereinbarungen von diesen AGB zutreffen, weder schriftlich noch mündlich.

II. Angebote, Nebenabreden

a)   Die Angebote von RA FSM & Engineering GmbH sind – sofern nichts anderes angegeben ist –unverbindlich, insbesondere hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars. Technische Änderungen oder Weiterentwicklungen der Komponentenbleiben vorbehalten.

b)  Sollte eine Auftragsbestätigung von RA FSM &Engineering GmbH Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Auftrag enthalten ,gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern diese sachlich gerechtfertigt, angemessen oder dem Stand der Technik entsprechend sind. Andernfalls sind diese Änderungen vom Auftraggeber schriftlich zu bestätigen.

c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

III. Auftragserteilung

a)   Art undUmfang der vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag, derAuftragsbestätigung sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

b)   Änderungenund Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch RAFSM & Engineering GmbH, um Teil des bestehenden Vertragsverhältnisses zuwerden.

c)   RA FSM &Engineering GmbH ist berechtigt, zur Vertragserfüllung andere entsprechendqualifizierte Dritte heranzuziehen und ihnen im Namen und auf Rechnung desAuftraggebers Aufträge zu erteilen. RA FSM & Engineering GmbH verpflichtetsich jedoch, den Auftraggeber schriftlich über diese Absicht zu informieren undihm die Möglichkeit zu geben, binnen 10 Tagen der Auftragserteilung an Drittezu widersprechen.

RAFSM & Engineering GmbH kann auch Subplaner zur Vertragserfüllung im eigenenNamen und auf eigene Rechnung beauftragen. In diesem Fall wird der Auftraggeberschriftlichüber die Beauftragung informiert und hat das Recht, innerhalb einer Woche zuwidersprechen. Bei einem Widerspruch führt RA FSM & Engineering GmbH denAuftrag selbst aus.

IV. Gewährleistung und Schadenersatz

a)   Gewährleistungsansprüche können nur nach rechtzeitigerMängelrüge erhoben werden. Festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätestensjedoch binnen 7 Werktagen ab Kenntnis des Mangels, unter Angabe von Art undUmfang schriftlich anzuzeigen. Wird ein Mangel nicht oder nicht rechtzeitiggerügt, gilt die erbrachte Leistung als genehmigt.

b)   Ansprüche auf Verbesserung bzw. Ergänzung des Fehlendensind von RA FSM & Engineering GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zuerfüllen, die im Allgemeinen mindestens ein Drittel der für die Durchführungder Leistung vereinbarten Frist betragen muss. Ansprüche auf Schadensersatz wegenVerzögerung können innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.

c)   Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sindausgeschlossen.

d)   Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung undAlterung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung,übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und die Nichtbeachtungvon Betriebsanweisungen. Dasselbe gilt für Schäden, die durch Änderungen oderInstandsetzungsarbeiten des Auftraggebers oder Dritter entstehen.

e)   Stellt sich heraus, dass rechtzeitig gerügte Mängel auf mangelnde Wartung,Verschmutzung oder andere unter Punkt IV.d genannte Gründe zurückzuführen sind,ist RA FSM & Engineering GmbH berechtigt, dem Auftraggeber die Kosten der"Mängelbehebung" in Rechnung zu stellen.

f)    Soweit die Haftung von RA FSM & Engineering GmbH ausgeschlossen oderbeschränkt ist, gilt dies auch für Personen, die RA FSM & Engineering GmbHzurechenbar sind, wie Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

g)   RA FSM & Engineering GmbH haftet nicht fürFolgeschäden, mittelbare Schäden, Verluste oder entgangene Gewinne. RA FSM& Engineering GmbH haftet ausschließlich für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte direkte Schäden. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeitwird ausdrücklich ausgeschlossen. Ansprüche aufgrund von Fahrlässigkeit,unvorhersehbaren oder atypischen sowie mittelbaren Schäden sind der Höhe nachmit der Auftragssumme begrenzt. Auch bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftungfür Folgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen, sofern nichts anderesausdrücklich vereinbart wurde.

V. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

a)   Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten sicherzustellen,dass Montagen, Aufstellungen oder Inbetriebnahmen gemäß den vertraglichenVereinbarungen rechtzeitig begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werdenkönnen.

b)   Der Auftraggeber gewährt RA FSM & Engineering GmbHund den von RA FSM & Engineering GmbH beauftragten Drittenuneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung dervertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.

c)   Es obliegt dem Auftraggeber, sicherzustellen, dass diebaulichen Voraussetzungen für die Montage der Anlage vor Beginn derMontagearbeiten auf eigene Kosten erfüllt sind.

Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft andereMitwirkungspflichten, ist RA FSM & Engineering GmbH berechtigt, Ersatz fürden dadurch entstehenden Schaden sowie etwaige Mehraufwendungen zu verlangen.Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterungoder des zufälligen Untergangs der Leistungen auf den Auftraggeber über.

VI. Lieferfristen Lieferverzug; Gefahrenübergang bei Lieferungen

a)     Termine oder Fristen sindnur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

b)    Werden für die Einhaltungvon Fristen oder Terminen notwendige Mitwirkungshandlungen des Auftraggebersnicht rechtzeitig vorgenommen, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum derBehinderung. Dies gilt nicht, wenn RA FSM & Engineering GmbH die Verzögerungzu vertreten hat. Termin- und Fristvereinbarungen stehen zudem unter demVorbehalt, dass die Lieferanten oder Kooperationspartner von RA FSM &Engineering GmbH ihre Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Verzögerungenaufgrund höherer Gewalt oder Ereignissen – wie Streik, Aussperrung, behördlichenAnordnungen – die die Leistungserbringung nicht nur vorübergehend erschwerenoder unmöglich machen, hat RA FSM & Engineering GmbH auch bei verbindlichvereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt auch für von RAFSM & Engineering GmbH beauftragte Dritte oder deren Subunternehmer.

c)     RA FSM & EngineeringGmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer vonRA FSM & Engineering GmbH zu vertretenden vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeitist ausgeschlossen.

d)    Bei reiner Lieferung anWiederverkäufer geht die Gefahr ab den Lagern von RA FSM & Engineering GmbHbzw. ab den Lagern der von RA FSM & Engineering GmbH beauftragtenLieferanten auf den Auftraggeber über. Der Versand erfolgt unversichert und aufGefahr des Auftraggebers. Eine Versicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunschdes Auftraggebers und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen.Eine Gutschrift für entstandene Schäden erfolgt erst, wenn RA FSM &Engineering GmbH die Deckung durch die Versicherungsgesellschaft erhalten hat.Weitere Verpflichtungen werden von RA FSM & Engineering GmbH nichtübernommen.

VII. Eigentumsvorbehalt

a)     Das Eigentum an allenKomponenten geht erst mit vollständiger Zahlung des Entgelts auf denAuftraggeber über. Bis zur vollständigen Zahlung behält sich RA FSM &Engineering GmbH das Eigentum an den gelieferten Komponenten vor.

b)    Bei Pflichtverletzungendes Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist RA FSM &Engineering GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die geliefertenKomponenten zurückzufordern. Die Kosten für Demontage, Rücklieferung undetwaige technische Veränderungen, die durch die Montage oder auf Wunsch desAuftraggebers vorgenommen wurden, trägt der Auftraggeber.

c)     Bis zum Eigentumsübergangist der Auftraggeber verpflichtet, die gelieferten Komponenten zu warten unddiese zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl sowie die sonst üblichen Risiken aufeigene Kosten angemessen zu versichern.

d)    Werden die von RA FSM& Engineering GmbH gelieferten Vorbehaltswaren mit fremdem Eigentumverarbeitet oder verbunden, steht RA FSM & Engineering GmbH das Miteigentuman der neuen Sache in dem Verhältnis zu, das dem Rechnungswert der geliefertenVorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt derVerarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Auftraggeber durch dieVerarbeitung oder Verbindung das Alleineigentum an der neuen Sache, so wird RAFSM & Engineering GmbH Miteigentümer im entsprechenden Verhältnis. DerAuftraggeber verpflichtet sich, die neue Sache unentgeltlich für RA FSM &Engineering GmbH zu verwahren.

e)     Während des Bestehens desEigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oderSicherungsübereignung der gelieferten Komponenten untersagt. DieWeiterveräußerung der Komponenten ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn ernicht in Verzug ist. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt alle aus demWeiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Komponenten entstehendenForderungen sicherungshalber in vollem Umfang an RA FSM & Engineering GmbHab.

f)     Bei Pfändungen,Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat derAuftraggeber auf das Eigentum von RA FSM & Engineering GmbH hinzuweisen undRA FSM & Engineering GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, RA FSM & Engineering GmbH die imZusammenhang mit der Durchsetzung der Eigentumsrechte entstehendengerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür derAuftraggeber.

VIII. Rücktritt vom Vertrag

a)   Ein Rücktrittvom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

b)   Befindet sichRA FSM & Engineering GmbH mit der Erbringung einer Leistung im Verzug, soist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenenNachfrist möglich. Die Nachfrist ist per eingeschriebenem Brief zu setzen.

c)   Verzug desAuftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbartenMitwirkungspflicht, die die Durchführung des Auftrages durch RA FSM &Engineering GmbH unmöglich macht oder erheblich behindert, berechtigt RA FSM& Engineering GmbH zum sofortigen Vertragsrücktritt.

Im Falleeines Vertragsrücktritts durch RA FSM & Engineering GmbH behält RA FSM& Engineering GmbH den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar. Diesgilt auch bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers, wobei RA FSM &Engineering GmbH in diesem Fall Schadenersatzansprüche gegenüber demAuftraggeber geltend machen kann. Bei einem berechtigten Rücktritt desAuftraggebers sind die von RA FSM & Engineering GmbH bis dahin erbrachtenLeistungen gemäß §1168 ABGB zu honorieren.

IX. Abnahme

a)     Die Abnahme erfolgt durch denAuftraggeber nach der betriebsfertigen Fertigstellung der Anlage.

b)    Der Abnahme steht es gleich, wennder Auftraggeber die Anlage nicht innerhalb einer Woche nach Übergabe abnimmt.RA FSM & Engineering GmbH kann sich bei der Durchführung der Abnahme undder Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von beauftragten Dritten vertretenlassen. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn der Kunde die Anlagevorbehaltlos in Gebrauch nimmt.

c)     Über die Abnahme ist einProtokoll anzufertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.

X. Honorar, Leistungsumfang

a)   Sämtliche Honorare sind, sofern nicht anders angegeben, in EURO ausgewiesen.

b)   Die angegebenen Honorarbeträge verstehen sich exklusive der jeweils gesondert auszuweisenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).

c)   Teilzahlungen sind nach Baufortschritt bzw. Materiallieferung fällig, sofern im Angebot nichts anderes festgelegt ist. Die Leistungen werden entsprechend von RA FSM& Engineering GmbH mittels Teilrechnung an den Auftraggeber abgerechnet.

d)   Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grund auch immer ,ist unzulässig.

e)   Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die vom Fachverband herausgegebenen unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen als Vertragsinhalt.

f)   Sofern nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart wurde, ist die Zahlung ohne Abzüge innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegung auf das von RA FSM &Engineering GmbH angegebene Konto bei einer inländischen Bank zu leisten. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) sowie Mahnspesen zu entrichten.

g)   Sollten Umstände bekannt werden, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers nahelegen und dadurch den Zahlungsanspruch von RA FSM & Engineering GmbH gefährden, kann RA FSM & Engineering GmbH die weitere Erbringung der Leistungen von einer Vorauszahlung abhängig machen. Dies gilt auch, wenn solche Umstände zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden. Lehnt der Auftraggeber die Vorauszahlung ab oder leistet er diese trotz Fristsetzung nicht, ist RA FSM& Engineering GmbH zum Rücktritt vom Vertrag sowie zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Wird ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Auftraggebers gestellt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet, besteht ebenfalls ein Rücktrittsrecht sowie ein Anspruch auf Schadensersatz.

XI. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz von RA FSM & Engineering GmbH.

XII. Geheimhaltung

a)   RA FSM &Engineering GmbH verpflichtet sich, sämtliche vom Auftraggeber erteiltenInformationen vertraulich zu behandeln.

b)   RA FSM & Engineering GmbH ist ebenfalls verpflichtet, seine Planungstätigkeiten geheim zu halten, solange der Auftraggeber ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat. Nach Abschluss des Auftrages ist RA FSM & Engineering GmbH berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk ganz oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

XIII. Urheberrecht

a)   RA FSM &Engineering GmbH behält sich sämtliche Rechte und Nutzungen an den von ihmerstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen), Planzeichen, Zeichnungen, technischenEntwicklungen, Sonderlösungen sowie digitalen Dateien (insbesondere .CAD-Dateien) vor.

b)   Jede Nutzungder Unterlagen, Planzeichen, Zeichnungen, technischen Entwicklungen,Sonderlösungen oder digitalen Dateien (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung,Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von RA FSM& Engineering GmbH zulässig. Sämtliche Unterlagen und digitalen Dateiendürfen daher nur für die bei der Auftragserteilung oder durch nachfolgendeVereinbarungen ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden. DieWeitergabe von .CAD-Dateien an Dritte bedarf in jedem Fall der schriftlichenZustimmung von RA FSM & Engineering GmbH.

c)   RA FSM &Engineering GmbH ist berechtigt, und der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) von RA FSM & Engineering GmbH anzugeben.

d)   Im Falle eines Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen, Planzeichen, Zeichnungen, technischen Entwicklungen, Sonderlösungen und digitalen Dateien hat RA FSM & Engineering GmbH Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruchs vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber die Unterlagen von RA FSM & Engineering GmbH nicht genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.

e)   Die Verwendung der in Punkt XIII. a) genannten Unterlagen zum Training, zur Validierung oder zur Anreicherung von Systemen der künstlichen Intelligenz, Sprachmodellen oder vergleichbaren Trainings- oder Referenzdatensätzen stellt eine Nutzung im Sinne von Punkt XIII. b) dar und ist dem Auftraggeber sowie Dritten, denen die Unterlagen zugänglich gemacht werden, ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von RA FSM & Engineering GmbH untersagt. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung unterliegt der Pönale gemäß Punkt XIII. d).

XIV. Datenschutz, Werbung, Referenz, Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI)

a)    RA FSM & EngineeringGmbH verarbeitet die Daten des Auftraggebers im Rahmen des vorliegendenVertrags. Der Auftraggeber willigt ausdrücklich in die Verarbeitung seinerDaten durch RA FSM & Engineering GmbH ein. Die Daten werden strengvertraulich behandelt und, mit Ausnahme von Punkt XIV. b), nicht an Dritteweitergegeben.

b)    Der Auftraggeber erklärtsich damit einverstanden, dass RA FSM & Engineering GmbH die installierteAnlage oder erbrachte Dienstleistung als Referenz verwenden und mit Fotos derinstallierten Anlage oder Dienstleistung zu Werbezwecken auftreten darf.

c)    Einsatz von KünstlicherIntelligenz (KI): RA FSM & Engineering GmbH behält sich vor, unterstützendeTechnologien wie Künstliche Intelligenz (KI) zur Effizienzsteigerung,Qualitätssicherung und Prozessoptimierung einzusetzen. Die Verarbeitung vonDaten durch KI erfolgt ausschließlich im Rahmen der geltenden gesetzlichenBestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), sowie unterEinhaltung der EU-Verordnung zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz (AIAct), einschließlich der seit 2. August 2026 geltenden Transparenzpflichtengemäß Art. 50 AI Act. Personenbezogene Daten werden dabei nur verarbeitet,soweit dies zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten notwendig ist, undunterliegen denselben strengen Vertraulichkeitsanforderungen. Der Einsatz vonKI-Werkzeugen entbindet RA FSM & Engineering GmbH nicht von der fachlichenPrüfung und Verantwortung: Sämtliche mit KI-Unterstützung erstellten Unterlagenwerden vor Übergabe an den Auftraggeber durch eine fachkundige Person von RAFSM & Engineering GmbH auf Richtigkeit, Plausibilität und Quellen geprüftund freigegeben; die fachliche und rechtliche Verantwortung für die Unterlagenliegt in jedem Fall bei RA FSM & Engineering GmbH.

XV. Rechtswahl, Gerichtsstand

a)   Für Verträgezwischen dem Auftraggeber und RA FSM & Engineering GmbH gilt ausschließlichösterreichisches Recht.

b)   Für alleStreitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlichzuständigen Gerichts am Sitz von RA FSM & Engineering GmbH vereinbart.

XVI. Schlussbedingungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oderundurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit derübrigen Bestimmungen des Vertrages. Die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungenwerden durch solche ersetzt, die den wirtschaftlichen Intentionen der Parteienam nächsten kommen. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat keinenEinfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

Stand 18.08.2026